Benutzungsordnung Seebad Roblosen

Benutzungsordnung Seebad Roblosen

(Alle personenbezogene Textteile beziehen sich sowohl auf weibliche wie männliche Personen)

1. Das Gelände des Seebades Roblosen (Bezirk Einsiedeln) steht der Öffentlichkeit gratis zur sorgfältigen Benützung zur Verfügung.

2. Im Seebad Roblosen besteht weder eine Wasser- noch eine Arealaufsicht. Die Benutzung des Areals, des Flosses und der Spielgeräte am Land und im See erfolgen auf eigenes Risiko. Der Bezirk Einsiedeln lehnt jede Haftung ab.

3. Die Hauptsaison dauert vom 1. Juli bis am 15. August (von 09.00 bis 20.00 Uhr).

4. Die Nebensaison dauert vom 1. Mai bis 30. Juni und vom 16. bis 31. August (von 10.00 bis 18.00 Uhr).

5. Bei schlechtem Wetter kann das Seebad geschlossen bleiben oder im Tagesverlauf geschlossen werden.

6. Vorschulpflichtige Kinder dürfen das Gelände nur in Begleitung Erwachsener betreten. Kleinkinder dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen baden.

7. Tonträger sind erlaubt, jedoch dürfen durch ihre Lautstärke die anderen Badegäste nicht gestört werden.

8. Für Ballspiele ist der untere Bereich der Liegewiese zu benutzen, wobei auf die übrigen Badegäste Rücksicht genommen werden muss.

9. Nicht gestattet sind:

a. Zelten und Campieren
b. Befahren mit Fahrzeugen und fahrzeugähnlichen Geräten (fäG)
c. Fischen
d. Baden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
e. Belästigungen aller Art (auch fotografieren ohne ausdrückliche Erlaubnis)
f. Unbefugtes Benutzen von Rettungsgeräten
g. Mitbringen von Tieren
h. Entfachen von Feuer (inkl. Grills jeglicher Art)
i. Beschädigungen an der Liegewiese und Bepflanzung, liegenlassen von Abfällen
j. Besteigen von Bäumen, Dächern, Umzäunungen, Geländern und dergleichen

10. Jede Beschädigung oder Verunreinigung der Anlage verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz oder eines Reinigungsentgelts. Für Minderjährige haften deren Eltern oder gesetzlichen Vertreter.

11. Der Restaurantbetreiber ist befugt, Personen, die trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen dieser Badeordnung verstossen, aus der Anlage zu weisen.

12. Für Verluste oder Beschädigungen von Wertsachen, Kleidern und persönlichen Effekten wird jede Haftung abgelehnt. Für Diebstahl wird nicht gehaftet.

13. Die 6 Grundregeln der SLRG sind strikte einzuhalten.

14. Diese Benutzungsordnung dient der Ordnung, Sauberkeit und Betriebssicherheit. Sie ist für alle Gäste und Besucher des Seebades verbindlich.

Die Benutzung des Flosses und der Spielgeräte im See erfolgen auf eigene Gefahr. Der Bezirk lehnt jede Haftung ab.

Einsiedeln, im April 2017

Der Bezirksrat Einsiedeln